Die Aufbereitung von Abfällen muss in der Kreislaufwirtschaft das Ziel haben, dass daraus rechtskonforme Produkte entstehen, die den Produkten der Primärrohstoffe gleichgestellt sind. Als Ergebnis der Behandlung durch die Recycler soll nach Möglichkeit ein Produkt entstehen, das nicht mehr als Abfall gilt (zu Art. 7 Abs. 6bis).
Wichtig ist, dass das Primat der stofflichen Verwertung an der technischen Machbarkeit und insbesondere der wirtschaftlichen Tragbarkeit gemessen wird, wie in Art. 30d vorgesehen.
Die teilweise Liberalisierung der Abfallsammlung wird sehr begrüsst und wird die stoffliche Verwertung sowie die Rücklaufquoten weiter stärken (Art. 31b Abs. 4).
Bei der Finanzierung über private Branchenorganisationen mittels vorgezogenem Recyclingbeitrag muss sichergestellt werden, dass die Behandlung dieser Abfallfraktionen weiterhin im Inland erfolgt und die Kosten der Recyler für die Behandlung gemäss Verursacherprinzip nach Art. 2 USG durch die Branchenorganisation gedeckt werden. Das kann über die Anerkennung mit Auflagen gemäss Art. 32a Abs. 2 sichergestellt werden (Stand der Technik, Abgeltung, Transparenz etc.).
Einige Bestimmungen im Vorentwurf mögen gut gemeint sein, sie dürften in der Umsetzung aber das Potential zu einem „Bürokratiemonster“ haben. Wir lehnen solche administrative Belastungen der Recycling-Wirtschaft und der Wirtschaft generell ab. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist weniger mehr, sonst droht anstelle der Stärkung eine Schwächung der Schweizer Recycler und der Kreislaufwirtschaft.