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Interpellation Tuosto zu Rechtsrahmen E+E-Recycling, Brände

Aktualisiert: 26. Feb.

Frau Nationalrätin Brenda Tuosto hat Ende Dezember 2024 eine Interpellation mit dem Titel «Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten. Hin zu einem wirksameren Rechtsrahmen. » eingereicht. Am 26. Februar 2025 hat der Bundesrat geantwortet.


Die Interpellation beinhaltet folgende sechs Fragen:


  1. Ist vorgesehen, dass die Entwicklung von Lösungen zur Erleichterung der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten auch aus der VRB finanziert wird?

  2. Mit welchen Mechanismen liesse sich die Rücknahme oder Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten durch den Handel, einschliesslich des Online-Handels, verbessern?

  3. Wie kann die Einfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten über den Online-Handel so überwacht und reguliert werden, dass die VRB sicher erhoben wird?

  4. Wird eine Gesetzesrevision in Betracht gezogen, wenn der gesetzliche Rahmen nicht eingehalten wird?

  5. Mit welchen Massnahmen liesse sich das Bewusstsein für eine bessere Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten schärfen?

  6. Mit welchen Massnahmen kann das Brandrisiko aufgrund unsachgemässer Entsorgung von elektronischen Geräten minimiert werden?


Der Bundesrat antwortet wie folgt:


  • 1) Mit der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Ergänzung von Artikel 7 Absatz 6bis des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) hat das Parlament eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen, die sämtliche Schritte der «Vorbereitung zur Wiederverwendung» als Teil der Behandlung von Abfällen definiert. Damit wird auch die Finanzierungspflicht für die Entsorgung auf die Tätigkeiten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung erweitert. Die finanziellen Mittel, die im Rahmen von Artikel 32abis und Artikel 32ater USG oder durch andere freiwillige Finanzierungslösungen erhoben werden, können dafür eingesetzt werden.


  • 2) und 3) Die Einbindung des Onlinehandels wurde im revidierten USG ebenfalls ausdrücklich verankert (Art. 32abis Abs. 1 und 1bis USG). Der neue Artikel 32ater USG dient zudem der Stärkung von privaten Branchenorganisationen in der Abfallwirtschaft: Der Bundesrat kann künftig auch Nichtmitglieder einer Branchenorganisation dazu verpflichten, einen vorgezogenen Recyclingbeitrag an eine vom Bund anerkannte private Branchenorganisation zu entrichten. Dies gilt auch für ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, die nicht Mitglied einer Schweizer Branchenorganisation sind. Sie müssen künftig in der Schweiz eine Vertretung bestimmen, welche die Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten gewährleistet (Art. 32aquater USG). Diese Vertretung haftet solidarisch, wenn ein Online-Versandhandelsunternehmen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (Art. 32aquinquies USG). Auf diese Weise sollen Marktverzerrungen durch so genannte «Trittbrettfahrer» vermieden werden.


  • 4) Neue Rechtsgrundlagen brauchen Zeit, um ihre Wirkung entfalten zu können. Zudem müssen einige Artikel des USG auf Verordnungsebene präzisiert werden. Das gilt beispielsweise auch für die Präzisierungen betreffend die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Einbezug des Onlinehandels. Derzeit werden die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe erarbeitet.  


  • 5) Für die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von elektrischen und elektronischen Abfällen sind die Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler sowie Detailhändlerinnen und -händler zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, VREG; SR 814.620). Sie sind – im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung – für die korrekte Entsorgung der elektrischen und elektronischen Abfälle zuständig und müssen die Nutzerinnen und Nutzer auch über die umweltkonforme Entsorgung informieren (Art. 7 VREG). Private Branchenorganisationen leisten einen wichtigen Beitrag, indem sie mittels gezielter Kampagnen die Bevölkerung für eine bessere Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten sensibilisieren.


  • 6) Die Minimierung des Brandrisikos durch unsachgemässe Entsorgung von elektronischen Geräten oder Batterien erfordert eine Kombination aus verschiedenen Massnahmen (Information, Sensibilisierung, Vorgaben). Im November 2024 haben INOBAT, SENS und Swico zusammen mit Swiss Recycle die nationale Kampagne «Brandgefährlich» lanciert. Sie soll die Konsumentinnen und Konsumenten für die korrekte Entsorgung von Lithium-Ionen Batterien sensibilisieren. Die OECD hat im Oktober 2024 auf internationaler Ebene eine solche Kampagne ins Leben gerufen, welche hierzulande in den sozialen Medien und im Internet geteilt wird. Wichtig ist auch, dass das Thema bereits in der Schule aufgenommen und die korrekte Entsorgung von Abfällen regelmässig thematisiert wird.

 

Quelle: 24.4406 | Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten. Hin zu einem wirksameren Rechtsrahmen | Geschäft | Das Schweizer Parlament                                           

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