Der VSMR postuliert weiterhin den Grundsatz «Kritische Schadstoffe in/an Metallobjekten sind - vor der Weiterleitung an den freien «Schrott / Altmetallhandel» - an der Anfallstelle resp. in der Verantwortung der «Verursacher» (Rückbau) zu dekontaminieren oder als entsprechend kontrollpflichtiger Abfall nach VeVA zu klassieren».
Die Umsetzung dieser «Ideal-Vorstellung» lässt sich in der Praxis jedoch nicht ohne behördlich anerkannte Lenkungsvorgaben (Bsp.: Toleranzkriterien; Grenzwerte; usw.) realisieren.